Rezensionen



Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, Bd. 1: Um 1800


Peter Brandt [u. a.] (Hgg.)

Bonn: Verlag J.H.W. Dietz Nachf., 2006, 1224 S.

ISBN: 978-3801241407



 

Der voluminöse, dessen ungeachtet aber interessante Band verkörpert den ersten Teil eines mehrbändigen Mammutprojekts, das vom Institut für Europäische Verfassungswissenschaften (Fernuniversität Hagen) in Kooperation mit dem Historischen Forschungszentrum der Friederich-Ebert-Stiftung veröffentlicht wurde. Dabei beschäftigen sich die Herausgeber und Autoren mit der Zeit „um 1800“, was gelinde formuliert, sehr vage klingt.

 

Dabei wird der Bogen von der Französischen Revolution über die Napoleonischen Kriege bis hin zum in Europa ankommenden Konstitutionalismus gespannt. Diesen Zeitraum konnte, und das muss man vorausschicken, nicht in allen Staaten des europäischen Kontinents als Einschnitt angesehen werden, und daher ist es von Nöten, weiter zurückzublicken und ältere Tendenzen, Strömungen und Entwicklungen dingfest machen und darauf aufzubauen.

 

Positiv ins Auge sticht die konsequente wie in der gleichen Weise akribisch genaue Arbeitsweise. So werden keinesfalls bloß bestehende Staaten und Systeme analysiert. Bei drei Staaten wie z. B. Italien werden auch die Entwicklungen ins Auge gefasst, die in späterer Folge im nationalen Verfassungsstaat Einklang finden. Ein weiterer Pluspunkt sind die Kerngebiete, die in jedem Länderprofil nachzulesen sind. Dabei geht es um das Territorium an sich, aber auch um Wahlrecht und Wahlen, Grundrechte, Verwaltung, Justiz, Militär, Kirche, Bildungswesen, Verfassungskultur, Finanzen, Wirtschafts- und Sozialgesetzgebung und Öffentliche Wohlfahrt. Es ist keinesfalls ein Manko, wenn die Untersuchung über Portugal nur 20, jene über Frankreich aber 100 Seiten umfasst. Im Dreh- und Angelpunkt des Interesses stehen das Habsburgerreich und Deutschland. Nichtsdestotrotz punkten die unterschiedlichen Länderabhandlungen durch ihre fundierte und gleichermaßen quellenahe Diktion. Die vielleicht etwas zu lange Einführung hilft dem Leser, die komplexe und vielleicht etwas verworren wirkende Zwölfteilung der Staatsaufsätze zu verstehen.

 

Überdies überzeugt das zu rezensierende Werk durch seine vorbildlich-ideale Übersicht, seine Benutzerfreundlichkeit und seine kurze Auswahlliteratur. Letztere kann nützlich sein, wenn man die jeweilige Länderstudie etwas vertiefen möchte und sich mit einem Staat näher beschäftigen will. Das Sachregister ist ein wenig konfus. Wenn jemand gerne mit Zeittafeln arbeitet, ist mit diesem Opus nicht so gut beraten.

 

Aber in der Summe kann man schon sagen, dass das mehrbändige Werk, dessen erster Band hier etwas beschrieben wurde, ein interessantes Sammelwerk werden kann. Dabei muss man nicht mit dem Einmaleins der Verfassungsgeschichte vertraut sein. Es ist auch für jene Leser wichtig, die sich mit der europäischen Historie vor gut 300 Jahren beschäftigen wollen.

 

Mag. phil. Andreas Raffeiner, Bozen



Arbeit und Recht seit 1800. Historisch und vergleichend, europäisch und global


Joachim Rückert (Hrsg.)

Köln/Weimar/Wien: Böhlau Verlag, 2014, 389 S.

ISBN: 978-3-412-22278-9



 

Dass die Arbeit keinesfalls gesondert für das finanzielle Leben und Überleben federführend ist, ist klar. Ähnlich verhält es sich mit dem Sichern des Wohlstands eines jeden Einzelnen. Interessen(sgemeinschaften), Sozialstrukturen, Einrichtungen und kulturelle Identität(en) tragen ebenfalls zu einer (gut) funktionieren Gemeinschaft bei, welche sich durch eine freie oder abhängige Arbeit(sverhältnisse) tiefgreifend auszeichnet. Der deutsche Rechtshistoriker Joachim Rückert, wenn man das zu rezensierende Buch näher betrachtet, erweitert die Begriffsbestimmungen von Arbeit und Recht.

 

Geht es nach dem am Ende an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main tätigen Hochschullehrer, soll man die Definition ein wenig überdenken oder eine neue Vermessung der Geschichte von Arbeit in die Wege leiten. Der emeritierte Universitätsprofessor für Privatrecht, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie sieht vergleichende und globale Aussichten, die in die Findung der neuen, zeitgenössischen Definition mit eingebunden werden müssen. Der gewählte Buchtitel des zu besprechenden Werkes führt ein klein wenig in die Irre, denn der Leser glaubt ursprünglich an eine Arbeiterbewegungshistorie und weniger an die Geschichte der Lebenswirklichkeit in leistungsfähiger und reproduktiver Art und Weise. Von außerordentlicher Macht sind hierbei die Beziehung und das denkbare, zentrale Spannungsfeld zwischen Recht und Arbeit. Ersteres greift aufgrund der Zwangsdrohung und -gewalt als eine der härtesten, geschichtlichen Formationen in die Arbeitswelt ein.

 

Rückert, seines Zeichens Herausgeber der vorliegenden Studie, unterteilt sein übersichtliches und gut durchdachtes Werk in fünf Kapitel, die in zwei, drei Beiträge zum Inhalt haben und darüber hinaus mit einer kurzen und konzisen Anmerkung versehen werden. Der einführende Abschnitt ist der ausführlichen Definition der Arbeit gewidmet. So geht es hierbei um einen begriffs- und sprachhistorischen Überblick, der dem wissbegierigen Lesepublikum unterbreitet wird. Denn man kann wissen, dass sich die „Arbeit“ in den letzten Jahrhunderten unter rechtssprachlichen Prämissen anders herausgearbeitet haben.

 

In der Folge durchleuchtet Ute Schneider in einer sehr lesenswerten Untersuchung den Gebrauch des BGB von 1900 und des DDR-Familiengesetzbuchs von 1965. So geht es eigentlich um Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und tatsächlich neue Aspekte des Arbeitsregimes für Arbeitskräfte und die daher eingehenden Problematiken der Maßnahmen für Einheimische und Ausländer und in der Folge um das sozialistische Sozial- und Arbeitsrecht. Dass hierbei Perspektiven des Arbeitsrechts und Arbeitsverhältnisse fern des Privatrechts und ausdrücklich um den öffentlichen Dienst in Wirtschaftsgebieten, in denen der Staat maßgeblich eingreift, nicht zu kurz kommen, ist nicht zu überlesen.

 

Die Beiträge zeichnen sich durch mannigfaltige Handhabungen und Zugänge aus. Aus Platzgründen kann der Rezensent nicht alle in derselben Weise behandeln, zumal die Buchbesprechung nur repräsentativ für das Werk anzusehen ist und nicht eine klassische Nacherzählung eines Mittelschülers darstellen soll. Die Autorinnen und Autoren haben Rückerts Ansprüchen Folge geleistet, weil sie gegenüberstellen, alles in den weltweiten Kontext stellen oder auch beispielhaft vorstellen.

 

Andreas Eckert versteht es in seinem Aufsatz, die arbeitsrechtregelnde Etablierung und Praxis fernab der Heimat zu skizzieren. Dabei geht er ins koloniale Afrika und knüpft sich das Beispiel Britisch-Afrika vor 1939 vor. Es ist keinesfalls von der Hand zu weisen, dass es viele Auseinandersetzungen zwischen der kolonialen Verwaltung und den Arbeitern gab. Der Kriegsausbruch kann als Einschnitt angesehen werden, weil viele Beschäftigte abgezogen wurden. Dessen ungeachtet kam es zu Zwangsverpflichtungen für kriegsökonomisch einflussreiche und in der gleichen Art gewichtige Arbeitsbereiche. Repräsentativ dafür können die Zinnminen in Nigeria angeführt werden. Auch kam es zu Arbeitsniederlegungen in Form von Streiks. London erkannte darin eine Bedrohung der kolonialen Ordnung. Ob diese überzogen anzusehen war oder ob darin ein Fünkchen Wahrheit steckt, bleibt dem Leser selbst überlassen.

 

Paul-André Rosental hat sich mit der Staublunge beschäftigt. Viele Menschen wurden Opfer dieser schweren Berufskrankheit, die im letzten Jahrhundert grassierte. So gesehen wurde die Silikose von einer Berufskrankheit leicht widersprüchlich von einem medizinischen zu einem rechtsmedizinischen Begriff. Die Sozialversicherung etablierte sich und weitete sich aus. Folglich vollzog sich der rein über die Definition bestimmende Wandel durch den Druck der (nunmehr) einflussreichen Arbeiterbewegung.

 

Sabine Rudischhausers Analyse ist auch ein Vergleich. Dabei kommt die Entstehung des Rechts des Tarifvertrags in den westeuropäischen Ländern und Deutschland zum Ausdruck. Als Zeitfenster hat die fundiert und mit der notwendigen Liebe zum Detail arbeitende Autorin die Zeit von 1890 bis zum Ende des Ersten Weltkriegs 1919 ausgewählt. Der Leitung der deutschen Gewerbegerichte kommt eine keineswegs geringe Rolle zuteil. Dass die Rechtswissenschaft in den beiden Staaten divergierende Richtungen eingeschlagen hat, ist an für sich nichts Neues, aber in diesem Gefüge sehr wichtig. Die Deutschen hatten in jener Zeit öfter und stärker als in Frankreich mit gesellschaftlichen und ökonomischen Funktionen von Ortstarifen gesprochen.

 

Daher kann man, und jetzt kommt der Rezensent zur Conclusio, dem Herausgeber Joachim Rückert und seinen couragierten Autorinnen und Autoren ein Lob für den sehr bemerkenswerten und in der gleichen Weise fruchtbaren und reichhaltigen Sammelband aussprechen. Die Abhandlungen bestechen durch eine akribische Arbeitsweise und bieten dem Leser neben der Information viele neue Betrachtungsweisen und Anhaltspunkte für weitere, hoffentlich bald zu Papier gebrachte Untersuchungen.

 

Mag. phil. Andreas Raffeiner, Bozen



Festschrift für Gernot Kocher zum 75. Geburtstag.

„...ich rief dich mit deinem Namen und gab dir Ehrennamen." (Jes. 45,4)


Borut Holcman/Markus Steppan (Hrsg.)

Maribor: University of Maribor Press, 2017, 508 S.

ISBN: 978-961-286-016-5



 

Der über die österreichischen Landesgrenzen hinaus bekannte und allerorts geschätzte Rechtshistoriker Gernot Kocher feierte 2017 seinen 75. Geburtstag. Aus diesem Grund wurde ihm eine aussagekräftige Festschrift von den Herausgebern Borut Holcman und Markus Steppan überreicht. Viele Weggefährten und Freunde des Jubilars mit Rang und Namen haben dabei mitgearbeitet und ein imposantes Werk auf die Beine gestellt, das in der gleichen Form wie das Wirken und akademische Leben Kochers für die schöpferische Vereinigung von Wissenschaft steht. In einer kurzen Buchbesprechung kann nicht jede einzelne Abhandlung gewürdigt oder erwähnt werden, die Lektüre des Gesamtwerks sei besonders ans Herz gelegt. Der Rezensent bittet allen, die bei der rein subjektiven Wahl aus Platzgründen leider unerwähnt bleiben mussten, um Verständnis und Nachsehen.

 

Der Geschichtswissenschaftler Harald Eppner beschäftigt sich mit der Präjudiz in der Entwicklung der Balkanländer in der Epoche der Aufklärung und wählt als Stilmittel nicht den klassischen Weg eines Aufsatzes, sondern einen Essay. Sehr aufschlussreich und spannend sind die Überlegungen von Christian Bachhiesl, der sich mit der Kriminologie für Hund und Katz beschäftigt. Dabei dreht er das Rad der Zeit in das Jahr 1900 zurück und konzentriert sich, seinem Untertitel Felis silvestris catus, Canis lupus familiaris zufolge auf die frühe Kriminalwissenschaft. Der am Innsbrucker Institut für Rechtsgeschichte und Römisches Recht tätige Assistenzprofessor Johann Bair, seines Zeichens ein Meister der spitzen Feder, umreißt in seinem gleichlautenden Aufsatz die Entstehung des Grundrechtsschutzes im vereinten Europa.

Eine besondere Stellung nimmt die „Elektrifizierung" des Salzkammerguts statt. Dieser Beitrag des bekannten emeritieren Wiener Rechtshistorikers Wilhelm Brauneder wäre eigentlich im wirtschafts- und sozialgeschichtlichen Bereich anzusiedeln, hat aber aufgrund der vielfältigen Interessen Kochers auch seinen berechtigen Platz in der zu besprechenden Festschrift. Tierisch geht es – ähnlich wie bei Bachhiesl – beim deutschen Rechtshistoriker und dem in Heidelberg lehrenden Andreas Deutsch zu. Er bringt rechtshistorische Notizen zum Schwan zu Papier und beschreibt sowohl Schwanereien als auch Schwaneneier.

 

Helmut Gebhardt, der als Rechtshistoriker in der steirischen Landeshauptstadt Graz seine Brötchen verdient, charakterisiert in seiner sehr aufschlussreichen Untersuchung ein Hofdekret aus dem Jahr 1816 und spannt eine nicht unbedeutende Brücke zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht. Der ungarische Rechtsgelehrte Gábor Hamzaversteht es blendend, die Entwicklungsgeschichte und die Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in der Ukraine zu skizzieren. Fast schon zeithistorische Züge hat der Artikel von Igor Ivanškoviæ. Dabei geht es dem an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften in Maribor Lehrenden um den Streit des Rechtsstatus des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen.

 

Die deutsche Rechtsgelehrte Dietlinde Munzel-Everling beschäftigt sich in treffender Manier und dank einer pointierten Feder mit der Aussagekraft der Sachsenspiegel-Illustrationen und dem Fortwirken bis in die Gegenwart. Elisabeth Schöggl-Ernst, ihres Zeichens Archivarin am Steirischen Landesarchiv Graz hat mit Gerichtsakten in Archiven und ihrer Nutzung einen anderen Forschungsgegenstand in den Vordergrund gestellt. Dass man im hohen Alter noch gute Abhandlungen schreiben kann, zeigt Gunter Wesener. Der mit mittlerweile 87 Jahren noch rüstige und rege Autor bzw. Kenner des Römischen Rechts hat sich in seinem Aufsatz mit der Methoden-, Rechtsquellen- und Privatsrechtslehre Johann Schilters beschäftigt. Schilter lebte von 1632 bis 1705 und war nicht nur ein deutscher Rechtsgelehrter, sondern auch ein Altertumsforscher.

 

Auf die weiteren, in der Summe mehr als sehr guten Beiträge kann leider aus erwähnten Gründen nicht näher eingegangen werden. Das zu besprechende Buch ist aber eine Festschrift, die einen großen und in der gleichen Weise breitgefächerten Themenbereich abdeckt und mit einer Fülle neuer informativer Erkenntnisse aufwartet. Jeder Text ist auf seine Art bemerkenswert und lädt aufgrund des großen Anmerkungsapparates zum Vertiefen ein. Dem Herausgeberduo Borut Holcman und Markus Steppan kann man nur das größte Lob aussprechen und zu dem vorliegenden Werk gratulieren.

 

Mag. phil. Andreas Raffeiner, Bozen

 


Martin Luthers Reformationen und das Recht.

Die Entwicklung der Theologie Luthers und ihre Auswirkung auf das Recht unter den Rahmenbedingungen der Reichsreform und der Territorialstaatsbildung im Kampf mit Rom und den „Schwärmern“


Martin Heckel

(= Jus Ecclesiasticum, Bd. 114)

Tübingen: Mohr Siebeck, 2016, 988 S.

ISBN: 978-3-16-154211-4


 

Martin Heckel hat ein bahnbrechendes und epochales Werk zu Papier gebracht. Im Jahr 2017 jährte sich zum 500. Mal der Thesenschlag, der von Martin Luther an der Tür der Wittenberger Schlosskirche genagelt haben soll. Dessen ungeachtet ist der Thesenschlag in der Historizität umstritten. Nichtdestotrotz kann man das zu besprechende Buch schon angesichts der Fülle einem Lebenswerk gleichstellen.

 

Heckel wurde einige Tage vor der Fertigstellung dieser Besprechung 90 Jahre alt. So war der renommierte Kirchen- und Staatsrechtler Mitglied der Württembergischen Evangelischen Landessynode, des Rates und der Synode der EKD und auch Präsident des Schiedsgerichtshofs der EKD. Zwei Jahre lang bekleidete er das Amt des Vorsitzenden der Deutschen Staatsrechtslehrervereinigung. In den Jahren 1972 bis 2000 war er im Vorstand des Vereins für Reformationsgeschichte und drei Jahrzehnte – von 1968 bis 1998 – als Mitherausgeber der Kanonistischen Abteilung der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte tätig. Dass er geschäftsführender Herausgeber der Reihe „Jus Ecclesiasticum“ im Tübinger Mohr Siebeck-Verlag ist, kann auch noch ergänzend angeführt werden.

 

Doch zurück zum fast 1000 Seiten starken Buch. Es geht dem Verfasser um die Schriften Luthers und es ist kommt nicht von irgendwoher, dass das Heckel die Annahme in den Raum wirft, dass es sich bei der zu rezensierenden Publikation um ein Luther-Lesebuch handelt. Doch das zu besprechende Werk ist mehr als nur ein Erzählbuch. Die Einführung, die die Rolle des Rechts im Hinblick auf die Wahrheitsfrage skizziert, wird meisterhaft geschrieben. Auch schildert Heckel knapp, übersichtlich und in der gleichen Weise pointiert einige Problemfelder, die es zu entschlüsseln gilt. Diese sind vornehmlich im Aufgabenfeld des Rechts im Kreuzfeuer religiöser Absolutheitsansprüche zu verorten und folglich zu finden. Jedes, auf den Prolog folgende Kapitel ist leicht lesbar und kann fast schon als eigenständige Publikation angesehen werden. Dabei geht es um das Charakteristikum der Rahmenbedingungen der Reformation Luthers, aber auch über dessen abwechslungsreiche und interessante Vita. Dass auf diese Weise die Bausteine für die bevorstehende Reformation gelegt wurden, ist offensichtlich. Zudem geht der Autor mit der notwendigen Liebe zum Detail vor. So behandeln der dritte und der vierte Abschnitt des Luther-Lesebuches die Auswirkungen der Reformation auf kirchliche Institutionen und ihren Schutz durch evangelische Obrigkeiten.

 

Auch das fünfte Kapitel, es handelt sich um Luthers Haltung im Hinblick auf Politik und Konfliktbereitschaft, beschreibt wieder das Leben und die Eigenschaften des Reformators. Theologische Leitfragen werden ausführlich einer Antwort zugeführt. Das kann man auch von der Ausbildung des konfessionell geschlossenen Gebietes behaupten. Heckel, ein Lutherprofi lässt auch den Augsburger Religionsfrieden Revue passieren, indem er seine Wichtigkeit hervorhebt und Luthers Abgrenzung von den Wiedertäufern und Schwärmern lückenlos dokumentiert.

 

Der Rezensent wünscht Heckel alles Gute nachträglich zum 90. Geburtstag und weist darauf hin, dass die zwei großen Eigenschaften des Werkes die Makellosigkeit und die Vollkommenheit sind. Wer das Buch liest und in der Lage ist, in historischen Zusammenhängen zu denken, erkennt rasch, dass der rote Faden, der stringent durch die ganze Publikation ersichtlich ist, auch zwischen den Zeilen, den Leser dazu ermuntern, Brücken ins Heute zu schlagen. Zwischen den Zeilen erfährt man auch, wie Luther bis heute noch wirkt und in elementarer Weise unser Dasein beeinflusst. Das in den ersten Zeilen angeführte Lebenswerk kann somit gut gerne ein zu Papier gewordener Querschnitt eines Gelehrtenlebens darstellen.

 

Mag. phil. Andreas Raffeiner, Bozen

 


Der österreichische Protestantismus im Spiegel seiner Rechtsgeschichte


Karl W. Schwarz

(= Jus Ecclesiasticum, Bd. 117) Tübingen: Mohr Siebeck, 2017, 333 S.

ISBN: 978-3-16-155227-4, EUR 69


 

Der Autor Karl W. Schwarz untersucht in vorbildlicher Weise die Rechtshistorie des österreichischen Protestantismus. Das bahnbrechende Thema im Rahmen des zu besprechenden Werkes ist die Relation von Kirche und Staat im Laufe der Zeit. So ist es der Verfasser, der einen Bogen vom 16. Jahrhundert über die Gegenreformation und das Zeitalter des Geheimprotestantismus zur josephinischen Toleranz und zur sukzessiven Emanzipation der „Akatholiken“ im vorvorletzten Jahrhundert spannt.

 

Schwarz schneidet gekonnt die habsburgische Protestantenpolitik an und geht der strukturellen Kernfragestellung, ob der römisch-katholische Landesherr über die Evangelische Kirche in Österreich Kompetenzen kirchenregimentlicher Natur für sich fordern konnte oder nicht. Aber auch die kirchenrechtlichen Weichenstellungen in der siebenjährigen NS-Ära, als Österreich in den Jahren 1938 bis 1945 von der politischen Landkarte Europas „getilgt“ wurde, und die Epoche nach dem Zweiten Weltkrieg findet im übersichtlichen und sehr ausführlichen Buch ihren berechtigten Platz.

 

Aber das ist noch nicht alles. Das konfessionelle Eherecht und die Rechtsstellung der österreichischen „Freikirchen“ mit dem Blick über den eigenen Tellerrand werden angeschnitten. Die zuletzt angeführte Thematik beinhaltet die Toleranz und die Religionsfreiheit im Donau- und Karpatengebiet. Eine formvollendete Erinnerung an den deutschen Juristen, evangelischen Theologen und Hochschullehrer Albert Stein rundet das an für sich mehr als nur lesenswerte Opus ab.

 

Abschließend kann man sagen, dass das zu besprechende Werk von Karl Schwarz eine bedeutsame Grundlage für das Verstehen der Geschichte des österreichischen Protestantismus darstellt. Die kleindeutsch geprägte Perspektive der evangelischen Kirchenrechtswissenschaft und Rechtshistorie der Bundesrepublik hat dieses Thema bislang ausgeklammert. Dass der Autor aus österreichischer Sicht die Forschungsdunkelheit etwas erhellt, ist ihm hoch anzurechnen und keinesfalls in Frage zu stellen.

 

Mag. phil. Andreas Raffeiner, Bozen

 


Das Dienst-, Habilitations- und Disziplinarrecht der Universität Wien 1848-1938.

Eine rechtshistorische Untersuchung zur Stellung des wissenschaftlichen Universitätspersonals


Kamila Maria Staudigl-Ciechowicz

(= Schriften des Archivs der Universität Wien, Bd. 22) Göttingen: Vandenhoeck & Rupprecht, 2017, 863 S,

ISBN: 978-3-8471-0720-0, EUR 100


 

Wenn man die Geschichte der Universität Wien etwas näher betrachtet, erkennt man rasch, dass sie sehr lange zurückreicht. Nur die Universität Prag, die 1348 von Karl IV. gegründet wurde, ist ein klein wenig älter. Viele Forscher haben sich mit der Historie der Wiener Alma Mater beschäftigt. Dabei wurden Themenstellungen rund um die jüngere Vergangenheit und die weiter zurückliegende Geschichte behandelt.

 

Einen Sonderfall nimmt die absolut lesenswerte und akribische Studie der Rechtshistorikerin Kamila Maria Staudigl-Ciechowicz ein. Nach einer vergleichsweise kurzen Einleitung gelingt es der Autorin des zu rezensierenden Werkes, das im Großen und Ganzen ihrer im Februar 2017 angenommenen Dissertation entspricht, vorbildhaft viele Dienstrechtbereiche zu analysieren. Das Dienstrecht wurde stiefmütterlich bis gar nicht erforscht. Die Verfasserin kann sich mehr als glücklich schätzen, mit dem Wiener Universitätsprofessor Thomas Olechowski einen Rechtshistoriker par exellance als Betreuer gehabt zu haben.

 

Das beispielhaft und fast schon nachahmenswert strukturierte Buch beinhaltet nach einer Einführung über Fragestellung, Forschungsgegenstand und Arbeitsmethodik fünf entscheidende Kapitel. Dabei zieht die Verfasserin für die erörterten Entwicklungen und Untersuchungen die Unterrichtsreform aus den Jahren 1848/49 heran. Überdies vertieft die Autorin ihre Untersuchungen und schildert die Rahmenbedingungen und das Umfeld mit den Organisationsgesetzen im 19. Jahrhundert. Aufbauend auf diese Basis werden das Dienst-, Habilitations- und Disziplinarrecht ausgiebig untersucht. Dabei kommen viele einzelne Resultate zum Vorschein. Gekonnt und mit Liebe zum Detail versteht es Staudigl-Ciechowicz, den neun Jahrzehnte andauernden Themenkomplex zu erklären. Um 1850 herum konnte sie eine annähernd demokratische Struktur erkennen, während in den 30er-Jahren des letzten Jahrhunderts den Professoren eine außerordentliche Machtrolle zukam. Eine keinesfalls unwesentliche Rolle spielten antisemitische Amtshandlungen. Es kam nicht selten vor, dass politische Gegner aufgrund beabsichtigter Einsparungsmaßnahmen in der austrofaschistischen Epoche entfernt wurden.

 

So ist es die Verfasserin, die ansehnliche Quellen- und Literaturstudien betrieb. Als Bilanz kann sich auch die Dokumentation der Wiener Disziplinarfälle gegen die Lehrenden sehen lassen. Staudigl-Ciechowicz zeigt auch eine menschliche Komponente, wenn sie unmissverständlich zugibt, dass es hier noch viele Forschungslücken gibt und dass diese ausführliche Möglichkeiten der Aufklärung bieten.

 

Alles in allem ist es ein mehr als gelungenes Werk, das in jeder Bibliothek eines rechts- und zeitgeschichtlich Interessierten zu stehen hat. Auch Wissenschaftshistoriker und Heimatkundler, wenn man Letztere auf Wien beschränkt, haben gewiss ihre Freude daran. Staudigl-Ciechowicz kann nur ein großes Lob ausgesprochen werden. Das benutzerfreundliche Personenregister dient dazu, nicht bloß Namen und Amtsträger dingfest zu machen, sondern auch die Möglichkeit, sich mit den Personen näher zu beschäftigen und in der Folge wissenschaftliche Einzelstudien im historischen Kontext zu Papier zu bringen.

 

Mag. phil. Andreas Raffeiner, Bozen

 


Appellation und Revision im Europa des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit


Leopold Auer/Eva Ortlieb (Hrsg.)

(= Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, Bd. 3, 1)

Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 2013, 297 S., ISBN: 978-3-7001-7432-5, EUR 59


 

Auch wenn das zu besprechende Werk wie ein Skriptum aussieht, beinhaltet es wesentliche Aufsätze, die sich mit der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gerichtsbarkeitshistorie beschäftigen. Man muss wissen, dass Gerichtsakten auch für viele Teildisziplinen der Geschichte jede Menge bedeutsame Quellen beinhalten. Überdies ist es gut, wenn man mit diesen arbeitet, selbst wenn die althergebrachte Prozessrechtsgeschichte dieses Genre bisweilen mehr als nur stiefmütterlich behandelt hat.

 

Im Buch mit dem unschönen Einband wurden 15 präzise Abhandlungen gesammelt.  Den Anfang macht den an der von 1988 bis zu seiner Emeritierung 20 Jahre später als Ordinarius für Bürgerliches Recht, Kirchenrecht und Europäische Rechtsgeschichte an Universität Regensburg tätige Hans-Jürgen Becker, der sich mit der Entwicklung der Appellation im kanonischen Recht beschäftigt. Dabei spannt der Autor den Bogen von der klassischen Periode bis zur nach-tridentinischen Epoche.

 

Susanne Lepsius von der Ludwigs-Maximilians-Universität München hat einen Lehrstuhl für Gelehrtes Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht. Sie beschreibt in ihrem Aufsatz Appellationen vor weltlichen Gerichten in Italien. Als Zeitmaß wählt sie die Spanne vom 13 bis zum 15. Jahrhundert. Dabei geht sie auf die Theorie der Juristen und die kommunale Prozesspraxis ein.

Der in Haile an der Saale einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäische, Deutsche und Sächsische Rechtsgeschichte innehabende Heiner Lück schreibt über Appellationsprivilegien und gibt darüber Auskunft, ob sie als Gestaltungsfaktoren der Gerichtsverfassung im Alten Reich angesehen werden können oder nicht.

 

Bernd Schildt war bis 2014 als Professor für Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht an der Ruhr-Universität Bochum tätig. In seinem Aufsatz geht es um das Reichskammergericht als oberste Rechtsmittelinstanz im Reich.

 

Karin Nehlsen-von Stark ist eine deutsche Juristin und emeritierte Universitätsprofessorin für deutsche Rechtsgeschichte an der Universität Freiburg, die Studien zur Handels- und Prozessrechtsgeschichte des Mittelalters und der frühen Neuzeit vorgelegt hat. In ihrer Arbeit geht es um die Appellation und Nichtigkeitsklage aus der Sicht der frühen Kameralistik.

 

Von Bedeutung ist auch der Aufsatz von Wolfgang Sellert, der lange in Göttingen als Professor für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht im Einsatz war und als Experte für die Höchstgerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation angesehen werden kann, hat sich zur Aufgabe gemacht, prozessrechtliche Aspekte zur Appellation an den Reichshofrat zu Papier zu bringen.

 

Ellen Franke, die seit fünf Jahren wissenschaftliche Geschäftsführerin der Historischen Kommission zu Berlin e. V. im Amt ist, forscht hauptsächlich zu rechts- und verfassungshistorischen Thematiken des Alten Reichs. Ihr Aufsatz hat das Thema: Bene appellatum et male iudicatum. Appellationen an den Reichshofrat in der Mitte des 17. Jahrhunderts an Beispielen aus dem Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis,

 

Die Historikerin Verena Kasper-Marienberg hat in Tübingen ihre Diplomarbeit und in Graz ihre Dissertation geschrieben. Nun ist sie in der North Carolina State University tätig.  Ihre Ausführungen hat den Titel „…daß in erster Instanz übel und widerrechtlich gesprochen“. Zur Rechtspraxis und Funktionsweise von Appellationen am Reichshofrat im Kontext jüdisch-nichtjüdischer Konflikte in Frankfurt a. M. im 18. Jahrhundert.“

Kommen wir zu Jürgen Weitzel. Der im April 2015 nach langer, schwerer Krankheit verstorbene Professor, der einen Lehrstuhl an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg innehatte, hat seine Gedanken zum Reichshofrat und das irreguläre Beschneiden des Rechtsmittels der Appellation notiert.

 

Der an der Mainzer Johannes-Gutenberg-Universität Geschichte der Frühen Neuzeit lehrende Matthias Schnettger richtet den Fokus seines Interesses auf Appellationen aus Reichsitalien und erkennt ein Konfliktfeld zwischen Reichshofrat und Plenipotenz.

 

Eva Ortlieb beschäftigt sich mit dem Reichshofrat als Revisionsgericht für Österreich. Da sie einen Lehrstuhl in Graz bekleidet und am Wiener Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte arbeitet, liegt es auf der Hand, dass sie dortige Quellen aufgearbeitet hat.

 

Alain Wuffels ist Belgier. Sein Aufsatz hat Appellationen am Großen Rat von Mecheln zum Inhalt. Dazu ist es interessant zu wissen, dass diese Institution zwischen dem 15. Jahrhundert und der Französischen Revolution das höchste Gericht in den habsburgischen und in der Folge spanischen Niederlanden war.

 

Der Historiker und Archivar Petr Kreuz ist in der tschechischen Hauptstadt Prag im Einsatz. Sein Thema umfasst das Appellationsgericht in Prag von 1548 bis 1783. Dabei geht er nicht bloß auf die Forschung, sondern auch auf die Quellen und die geschichtliche Entwicklung ein.

Thomas Lau lehrt seit gut eineinhalb Jahrzehnten als Privatdozent Geschichte der Neuzeit an der Universität Fribourg. Als Forschungsgebiet gibt er die Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches an. Sein Aufsatz im zu rezensierenden Band beinhaltet die Tagessatzung als Appellationsgericht.

 

Stefan Andreas Stodolokowitz ist Richter am Landgericht Lüneburg und wurde mit einer rechtshistorischen Arbeit über das Oberappellationsgericht Celle promoviert. Daher kann man verstehen, dass er sich mit dem Rechtsmittel der Appellation am Celler Oberappellationsgericht auseinandergesetzt hat.

 

In der Summe ist es ein informativer und in der gleichen Weise eindrucksvoller Sammelband mit einem zentralen Rechtsgeschichtsthema, der um ein Siglen- und Abkürzungsverzeichnis ergänzt wird. Wer sich mit dem einen oder anderen skizzierten Forschungsgegenstand beschäftigen will, kann das Schrifttum konsultieren, das sich am Ende des jeweiligen Aufsatzes befindet. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Thema weitere Arbeiten mit sich bringt und das Interesse an der Verfahrensgeschichte und an den Appellationen im Rahmen der früheren, neuzeitlichen Rechtshistorie nicht abebbt.

 

Mag. phil. Andreas Raffeiner, Bozen

 


Wege zur Rechtsgeschichte – Römisches Erbrecht


Ulrike Babusiaux

(= UTB für Wissenschaft, Bd. 4302), Wien [u. a.]: Böhlau Verlag,  2015, 360 S., ISBN: 978-3-8252-4302-9, EUR 19,99


 

Die an der Universität Zürich lehrende Ulrike Babusiaux hat vor nicht allzu langer Zeit ein kleines Buch veröffentlicht, das mit dem römischen Erbrecht einen bedeutsamen Teil des römischen Privatrechts zum Inhalt hat. Dieses ist zum Teil auch heute noch erkennbar, wenn wir an den Grundsatz der Testierfreiheit und die Vorstellung einer Universalsukzession denken. Die engmaschige Verknüpfung von prätorischem Recht und ius civile ist ebenfalls auszumachen.

 

Das zu besprechende Werk vermittelt eindrucksvoll neue Methoden und Grundwissen in einem. Durch gut strukturierte „Wissensinseln“ kann der Stoff, der auf eine einsemestrige Veranstaltung mit zwei Semesterwochenstunden zugeschnitten ist, leicht auf- und nachgearbeitet werden. Doch es ist keinesfalls nur ein Lehrbuch, sondern auch ein Geschichtsbuch. Man lernt die prozessuale Natur des prätorischen Rechts, die zivile hereditas und die Vielschichtigkeit der römischen Rechtsordnung, die sich besonders im Erbrecht erkenntlich zeigt, kennen. Letzteres wird von der Autorin unterstrichen.

 

Ein keineswegs unbedeutender Bruch für das römische Recht wird mit dem Anfang des Prinzipats und dem Beginn der Ära von Kaiser Augustus dingfest gemacht. In seine Herrschaft fallen viele gesetzliche Regelungen, und er ließ die Klagbarkeit von Fideikommissen und Kodizillen zu. Formlose Bestimmungen von Todes wegen zieren ebenfalls seine Handschrift.

 

Die Verfasserin erkennt in den römischen Rechtstexten einen reichen Fundus an Argumenten, Fällen und juristischen Anschauungsmaterial. Mit dieser Feststellung ist Babusiaux keineswegs allein, auch wenn es nicht geschadet hätte, das Erbrecht Justinians miteinzubeziehen. Das schmälert aber nicht die alles in allem mehr als sehr gute Aufmachung und Wertigkeit des zu rezensierenden Buches, das beispielsweise eine Übersicht über mehr als 40 Umdeutungsentscheidungen vom ius civile zum ius novum zum Inhalt hat.

 

Auch wenn der Rezensent von der Ausbildung her Historiker ist und es im Nachhinein bereut, keine Wahlfächer in Römischen Recht belegt zu haben, wäre es zu wünschen, dass dieser juristischen Disziplin durch dieses kleine Werk mehr Achtung geschenkt wird.

 

Mag. phil. Andreas Raffeiner, Bozen

 


Macht versus Recht. Der Hannoversche Verfassungskonflikt 1837-1840.


Jörn Ipsen

München: C. H. Beck Verlag, 2017, 383 S., ISBN: 978-3-406-71276-0, EUR 39


 

Man muss kein Prophet sein, um zu wissen, dass durch den Menschen das Recht entstanden ist. Die Macht gab es bereits bei den urzeitlichen Tieren. Von Beginn an musste sich das Recht einen Stammplatz in der Gesellschaft erkämpfen. Die Verfassung in ihrer konventionellen Art konnte erst in der Aufklärung Fuß fassen. Auf diese Weise kann sie ein mehr als zufriedenstellendes und passendes Beispiel dafür sein, wie sich die Macht über Wasser halten konnte.

 

Der von 1981 bis zur seiner Emeritierung an der Universität Osnabrück lehrende Rechtswissenschaftler Jörn Ipsen hat viele interessante Bücher veröffentlicht. Er ist ein Fachmann, wenn es um die Verfassungsgeschichte geht. Das zu besprechende Werk beinhaltet, angereichert durch viele Archivalien, in höchst anschaulicher Weise den Hannoverschen Verfassungskonflikt zwischen 1837 und 1840. Nach einer kurzen Einleitung geht der Autor auf seine Abschiedsvorlesung zurück. Diese hatte den hannoverschen Staatsstreich und die Osnabrücker Verfassungsbeschwerde zum Inhalt.

 

Das Buch ist in 20 Kapitel gegliedert. Dabei wird der Bogen über die Anfänge des Staatsgrundgesetzes von 1833 über die Vertagung der Ständeversammlung, das Gutachten zur Verfassungsfrage, die außenpolitische Absicherung, die Rechtsgutachten der juristischen Fakultäten in Heidelberg, Jena und Tübingen bis zur Proklamation vom März 1848 gespannt. In der Folge zieht der akribisch und genau arbeitende Autor sein Resümee. Er erkennt die endende Despotie im Königreich Hannover. In dessen Zentrum wird der König einem Opportunisten und einem konservativen Charakter gegenübergestellt. Zusammenfassend wird der bestmögliche Grund für jeden weiteren Gedankengang des verfassungspolitischen Protests erkannt. Das Recht konnte demzufolge siegen, wenngleich die Macht dies verzögern, aber keinesfalls abwenden konnte.

 

Mag. phil. Andreas Raffeiner, Bozen

 


Verortete Herrschaft.

Königspfalzen, Adelsburgen und Herrschaftsbildung in Niederlothringen

während des frühen und hohen Mittelalters. 


hrg. v. Jens Lieven, Bert Thissen und Ronald Wientjes.

Schriften der Heresbach-Stiftung Kalkar, 16. Bielefeld: Verlag für Regionalgeschichte, 2014, 390 S.


 

Der zu rezensierende Sammelband beinhaltet die Vorträge eines Kolloquiums, das am 23. und 24. Februar 2012 auf Schloss Rindern bei Cleves stattfand und Altertumsforscher, Kunsthistoriker und deutsch- und niederländischsprachige Geschichtswissenschaftler zusammenbrachte, um Darstellungen und Errungenschaften der politischen Macht im mittelalterlichen Niederlothringen zu behandeln. Drei Themenstellungen werden in den 14 interessanten, für den Druck überarbeiteten Beiträgen behandelt: die Königspaläste als Zeichen für die Präsenz des Herrschers, der Adel und seine Netzwerke örtlicher Aktionen und die Schlösser des Adels.

 

Es geht also darum, den Palast, die Burg, die bedeutende Abstammungslinie in den politischen und gesellschaftlichen Zusammenhang dieses Raumes in das Zeitfenster zwischen dem 10. und 13. Jahrhundert einzufügen. Aus diesem Grund wurde dieser Titel, der auf der konkreten Einpflanzung in die Region besteht und die eine wesentliche Grundlage jeder wirksamen Macht darstellt, gewählt. Im Unterschied zum ursprünglichen Kolloquium wurde ein Aufsatz über Nijmegen und einer über Duisburg angeschlossen.

 

Das einzige Manko besteht darin, dass die kurze Einführung des Herausgebertrios folgerichtig die Ziele des Kolloquiums und seiner Methoden darlegt, aber gleichwohl das Erfordernis sieht, sich auf Adalbéron de Laon um 1025 zu beziehen, um die Dreiteilung zwischen Betenden, Kämpfenden und Arbeitenden zu behandeln. Die unterschiedlichen Autoren verstehen es, die Entwicklungsgänge der Machtverankerung im Raum über eine lange Frist hinweg in Ruhe beobachten, ohne künstliche Zäsuren und Brüche zu suchen. In der Folge werden einige Abhandlungen des zu besprechenden Sammelbandes kurz umrissen.

 

Der 2012 an der Würzbürger Universität zum außerplanmäßigen Professor ernannte Caspar Ehlers analysiert in seiner Abhandlung (Ein peripheres Zentrum? Zur Funktion Niederlothringens für das deutsche Königtum bis 1250) auf dem Fundament von Karten und der Menge der Anwesenheit von Herrschern von den Karolingern bis zu den Saliern, die Entstehung der Rolle des Palastes von Nijmegen und besonders von Aachen, der schrittweise in Richtung einer Rolle des Marienheiligtums für die Feier der deutschen Herrscher abrutscht.

 

Die interessanten Fallstudien werden mit dem Stadtarchivar Bert Thissen (Die Königspfalz Nijmegen. Funktion  – Topographie – Ausstattung) aus Kleve diskutiert. Diese Seiten müssen als einer der bedeutungsvollsten Beiträge des Buches angesehen werden, denn mit einer genauen Analyse der geografischen Bedingungen, archäologischen Spuren und der politischen Rolle des Ortes, bietet es eine ansehnliche Vereinigung über die Geschichte und Evolution des karolingischen Palastes, der sich in eine Großstadt in der Region verändert hat. Günter Krause (Die Duisburger Königspfalz) beschreibt das Duisburger Schloss mit einer anschaulichen archäologischen Aufzeichnung, die die bevorzugte Lage dieses Ortes am Zusammentreffen von Rhein und Ruhr, der Grundlage des Hellweges, der eine karolingische Durchdringung nach Osten in Richtung Werden und Essen ermöglicht, bekräftigt. Es zeigt ferner, wie die Stadt eine Aura erlangt hat, die genügt, um das Absinken ihrer politischen Rolle in dieser Zeit zu verkraften.

 

Kaj van Vliet schaut auf die Stadt Utrecht (Het Utrechtse paltskomplex van keizer en bischop), ihre Rolle als karolingischer Palast im 8. Jahrhundert, dann ihre Auslöschung zwischen 880 und 925 und ihre Rückkehr zur Gnade als großer Bischofspol, der im 11. Jahrhundert mit Heinrich IV. und seinem Sohn Heinrich V. viele Besuche des Machthabers anzog. Der niederländische Geschichtswissenschaftler Michel Groothede fragt sich in seinem Beitrag (Eine fürstliche Pfalz zu Zutphen?), welche Rolle das Städtchen an der Ijssel spielt, einer Flussachse, die den Übergang zwischen Rhein und Ijsselmeer gestattet. Die archäologischen Aufzeichnungen zeigen die Gegenwart eines regionalen Fürstenpols mit einem aktiven Palast für das 10. bis 12. Jahrhundert.

 

Der am Historischen Institut der Universität Essen-Duisburg lehrende Mittelalterprofessor Uwe Ludwig (Verwandten des Grafen Wichmann von Hamaland. Bemerkungen zu zwei Memorialeinträgen im Reichenauer Liber vitae) prüft die Verwandtschaft eines Hamaland-Grafen des 10. Jahrhunderts aus Reichenau-Gedächtnisdokumenten, um die Herkunft und das Gewicht einer Figur zu rekonstruieren, die unter Otto I. und seinem Sohn eine bedeutsame Rolle in dieser Gegend spielte. Klaus Gereon Beuckers (Die Stiftungen der Ezzonen und ihre Stiftungen. Manifestationen  politischer und geistlicher Stellung unter den späten Ottonen und frühen Saliern in Lothringen) erörtert, wie eine bemerkenswerte Linie der Region, welche durch Eheschließung mit den Ottonen verwandt ist, ihre Einflussnahme gestärkt hat, indem sie nach und nach religiöse Stiftungen errichtet hat, die ihrer Religion gewidmet sind.

 

Zur Memoria, vor allem in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts, untersucht der an der Bochumer Ruhruniversität lehrende und einen Lehrstuhl für die Geschichte des Frühmittelalters innehabende Jens Lieven (Fuerunt... duo nobiles, germani fratres... Methodisches zur Frühgeschichte der Grafen von Kleve und Geldern) die Grundlagen der Grafen von Kleve und Gelderland. Der Archäologe Peter A. C. Schut beschreibt Wallburgen und Motten des 10. bis 13. Jahrhunderts in der Provinz Gelderland, während der im September 2013 nach einer schweren Krankheit verstorbene Historiker und Archivar Stefan Frankewitz (Burgen der Grafen von Geldern) aus der nordrhein-westfälischen Stadt Geldern die Führung von Klutenimplantationssystemen und zweitrangigen Kontrollpunkten zwischen dem 10. und 13. Jahrhundert betont.

 

Schließlich erlaubt ein ansatzweise historisch ausgerichteter Textbeitrag zur Kunstgeschichte von Elizabeth den Hartog (The twelfth-century sculpture of the Cleves Castle and its stylistic context) von der Universität Leiden eine detaillierte Analyse der skulpturalen Ausschmückung des Schlosses von Kleve, die mit den Kapitellen und Zierden des gleichen Zeitabschnitts gegenübergestellt wurde, welche in Lüttich, Maastricht oder Saint-Trond aufbewahrt wurden. Das zeigt, dass es trotz der Schäden und Wechselfälle der Stadt eine Dekoration von hoher Qualität gab, welche stark von der Mosaik-Skulptur inspiriert war. Dass sich die Autorin sowohl für Architektur- und Kunstgeschichte als auch für Mittelalterstudien interessiert, kommt in ihrem Text voll zur Geltung.

 

Am Ende wechselt das Buch Gott sei Dank zwischen gut fundierten geschichtlichen Verknüpfungen und gut geführten Fallstudien. Ob wir die archäologischen Aufzeichnungen beobachten oder uns den Rätseln der Machtausübung zuwenden, alles ist denkbar. Ein Historiker, der  seine unmittelbare Gegend mit all ihren Facetten und Geschichten betrachtet, sollte es keineswegs unterlassen, diese Themen in seine Erkenntnisse einzubauen. Dem Herausgebertrio ist mit dem zu rezensierenden Sammelband ein sehr interessantes Werk gelungen. Bleibt zu hoffen, dass auch andere geschichtsträchtige Regionen dem Beispiel folgen und spannende und aufschlussreiche Teilaspekte ihrer Vergangenheit dem Publikum in Buchform präsentieren werden.

 

Mag. phil. Andreas Raffeiner, Bozen